Rz. 11
Die Pauschgebühr entsteht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 94; BSG, Beschluss v. 16.2.1971, 4 RJ 209/68), der Anhängigkeit eines Rechtsmittels (dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht), der Antragstellung oder der Einlegung einer Beschwerde in einem selbständigen Antragsverfahren (§ 184 Satz 2). Die Kenntnis des Gebührenpflichtigen von der Gebührenschuld, die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels sowie das Vorliegen der Passivlegitimation des Gebührenpflichtigen ist unerheblich. Bei der Pauschgebühr handelt es sich um eine Gebühr, die vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig ist. Entscheidend ist allein die formelle Beteiligtenstellung des Gebührenpflichtigen als Kläger oder Beklagter am Verfahren (BSG, Beschluss v. 20.4.1999, B 13 SF 1/99 S). Die Fälligkeit der Pauschgebühr ist in § 185 geregelt.
Rz. 12
Werden mehrere, jeweils unter einem gesonderten Aktenzeichen anhängige Verfahren nach § 113 verbunden, wird in dem führenden Verfahren, in dem ein den Rechtszug abschließendes Urteil ergeht, eine volle Gebühr nach § 185 (Erledigung durch Urteil) erhoben. In den übrigen verbundenen Verfahren wird eine halbe Gebühr nach § 186 erhoben. Die in den verbundenen Verfahren mit der Klageerhebung entstandenen Pauschgebühren werden mit dem Verbindungsbeschluss fällig (LSG Niedersachsen, Beschluss v. 16.3.1977, L 4 S 1/76; LSG Thüringen, Beschluss v. 22.9.1999, L 6 SF 95/99; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.2.2012, L 5 SF 5/11 U mit Zusammenfassung des Meinungsstandes).
Rz. 13
Bei der Aufhebung einer Verbindung (§ 113 Abs. 2) oder der Trennung von Verfahren sind die Gebühren für jedes Verfahren gesondert bei Fälligkeit zu berechnen.
Rz. 14
Wird eine Streitsache innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit verwiesen, entsteht für die Streitsache gemäß § 98 i.V.m § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG eine Pauschgebühr, die bei Erledigung fällig wird und dem berechtigten Land zusteht. Der Verweisungsbeschluss begründet keinen Gebührentatbestand. Bei einer Verweisung der Streitsache an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs entfällt die Pauschgebühr, das Kostenrecht richtet sich nach dem Recht des übernehmenden Gerichts (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG; § 4 GKG). Bei einer Verweisung der Streitsache von einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit werden bereits gezahlte Gerichtsgebühren auf die Pauschgebühr angerechnet (§ 4 GKG).