Rz. 15

Der obsiegende Beteiligte kann vom Unterlegenen eine Erstattung der Pauschgebühr weder über § 193 (vgl. § 193 Abs. 4) noch als Verzugsschaden nach § 286 BGB verlangen (BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 P 2/03 R). Die fehlende Möglichkeit des Kostenschuldners, die allein aufgrund der formellen Beteiligtenstellung anfallende Pauschgebühr im Obsiegensfalle auf den unterliegenden Beteiligten abzuwälzen, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 31.1.2008, 1 BvR 1806/02). Dies gilt auch für den Fall, das der Beteiligte rechtsmissbräuchlich in das Verfahren einbezogen wurde (siehe LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.7.2017, L 4 SF 176/17 E mit Wiedergabe des Meinungsstandes).

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