Rz. 2
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich für jeden Gebührenpflichtigen nach der Art der Erledigung der Streitsache zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Pauschgebühr ermäßigt sich nach § 186 Satz 1 um die Hälfte, wenn sich die Streitsache nicht durch Urteil, sondern anderweitig erledigt. Eine anderweitige Erledigung tritt bei folgenden Sachverhalten ein:
- ablehnender Beschluss nach § 145 Abs. 4, § 160a Abs. 4 Satz 1 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, es handelt sich um ein den Rechtszug beendendes eigenständiges Verfahren (BSG, Beschluss v. 13.12.1994, 13 S (J) 7/94; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.6.1995, L 9 X 1436/95),
- Beschluss nach § 169 Satz 3,
- Zurücknahme des Rechtsbehelfs (Klage, Rechtsmittel, Antrag, Beschwerde),
- Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 101 Abs. 1),
- angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2),
- übereinstimmende Erledigungserklärungen,
- Weglegen nach Aktenordnung,
- Verbindungsbeschluss als registermäßige Erledigung der nicht fortgeführten Verfahren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.2.2012, L 5 SF 5/11 U).
Rz. 3
Die Pauschgebühr ermäßigt sich nicht, wenn die Streitsache durch einen Gerichtsbescheid (§ 105) oder einen Beschluss nach § 153 Abs. 4 (LSG Thüringen, Beschluss v. 10.5.2022, L 1 SF 396/21 E; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.1.1995, L 9 KoB 225/94; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 22.8.1994, L 4 S 10/94; LSG Hessen, Beschluss v. 21.2.1994, L6/S52/93; a. A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.10.1994, L 1 SK 3/93; LSG Berlin, Beschluss v. 9.9.1993, L 12 Z 1/93) oder § 158 Satz 2 (LSG Thüringen, Beschluss v. 10.5.2022, L 1 SF 396/21 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.6.2006, L 9 AL 109/05; LSG Berlin, Beschluss v. 2.3.2005, L 2 SF 19/04 SF; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 22.8.1994, L 4 S 10/94; LSG Hessen, Beschluss v. 21.2.1994, L6/S52/93; a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.1.1995, L 9 KoB 223/94) abgeschlossen wird. Für diese Entscheidungsformen gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend und stehen damit einem Urteil gleich. Bei einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich die Pauschgebühr nicht um die Hälfte (LSG Thüringen, Beschluss v. 9.11.2018, L 1 SF 1194/18 E; LSG Hessen, Beschluss v. 10. 10.2019, L 2 SF 45/19 E; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.10.2020, L 7 SF 7/20 E [R]).
Rz. 4
Ist der Ermäßigungstatbestand in einem Verfahren mit mehreren Gebührenschuldnern nicht bei allen Gebührenschuldnern erfüllt, halbiert sich der Gebührenanteil des Gebührenschuldners, bei dem eine anderweitige Erledigung eingetreten ist, z. B. durch die Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, den Abschluss eines Teilvergleichs. Der Rest der Pauschgebühr entfällt auf die verbliebenen gebührenpflichtigen Beteiligten.