1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt das Festsetzungsverfahren für die Pauschgebühr. § 189 betrifft weder das Kostenverhältnis zwischen den Beteiligten noch das Festsetzungsverfahren für die Gebühren nach dem GKG in Verfahren nach § 197a. Die Vorschrift ist hinsichtlich des Kreises der Gebührenpflichtigen durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) neu gefasst worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Festsetzungsverfahren
Rz. 2
Die fällige Pauschgebühr eines Verfahrens wird in einem Verzeichnis unter Angabe des Aktenzeichens zusammengestellt (§ 189 Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Pauschgebühr findet die Vorschrift des § 5 GKG analog Anwendung (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 26). Bei einer Nachforderung von nicht oder zu gering erhobenen Pauschgebühren, welche für sich eine (erneute) Feststellung der Pauschgebühr i. S. d. § 189 Abs. 1 Satz 2 darstellt, ist § 20 GKG analog anwendbar (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E).
Die Gebührenpflichtigen erhalten einen Auszug aus dem Verzeichnis für die Streitsache, an der sie beteiligt sind. Dem Auszug ist eine ausdrückliche Aufforderung, die Gebühren innerhalb eines Monats zu zahlen, und eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66) beizufügen. Der Auszug ist zuzustellen (§ 63; LSG Thüringen, Beschluss v. 14.4.2015, L 2 SF 282/16 E). Der Auszug gilt als Feststellung der Gebührenschuld (§ 189 Abs. 1 Satz 2). Es handelt sich nicht um einen Vollstreckungstitel nach § 199, sondern um einen Justizverwaltungsakt in Form eines Leistungsbescheids (BSG, Beschluss v. 19.10.1990, 11 S 9/90). Zuständig für die Aufstellung des Verzeichnisses und die Zustellung des Auszugs ist der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des beendeten Rechtszugs (§ 189 Abs. 2 Satz 1).
Aus dem Auszug wird nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und der Länder vollstreckt, § 1 Abs. 3 VwVG ist zu beachten. In Ländern, in denen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dem Justizministerium zugeordnet sind, kann die Justizbeitreibungsordnung angewendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Rechtsbehelf
Rz. 3
Gegen die Feststellung der Gebührenschuld (Zustellung des Auszugs) kann binnen eines Monats das Gericht angerufen werden (§ 189 Abs. 2 Satz 2). Die Anrufung des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 stellt einen Sonderfall der Erinnerung (§ 178) dar (BSG, Beschluss v. 5.5.2003, B 13 SF 5/02 S). Hinsichtlich Form, Frist, Wirkung und Verfahren einer Erinnerung wird auf die Kommentierung zu § 178 verwiesen. Zuständig ist das Gericht, dem der Urkundsbeamte angehört. Es gilt der Grundsatz der reformatio in peius im Erinnerungsverfahren, wenn die Staatskasse selbst keine Erinnerung eingelegt hat (LSG Thüringen, Beschluss v. 16.1.2003, L 6 SF 649/02). Im Erinnerungsverfahren kann nur die Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. In der Berufungsinstanz kann die Entscheidung durch Einzelrichter nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4 ergehen, in der Revisionsinstanz ist über die Erinnerung in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern zu befinden (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). § 193 ist entsprechend anwendbar (BSG, Beschlüsse v. 29.9.2017, B 13 SF 8/17 S, und v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). Gesonderte Gerichtskosten fallen für das Verfahren der Erinnerung nicht an (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). Der Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde ist nicht statthaft. Bei einem Beschluss mit vollstreckungsfähigem Inhalt handelt es sich um einen Vollstreckungstitel nach § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (a. A. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 189 Rz. 4).
Die Vorschrift des § 189 Abs. 2 ist nach Auffassung des BSG entsprechend anwendbar auf Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein kostenprivilegiertes Verfahren i. S. v. § 183 gehandelt hat (BSG, Beschluss v. 29.9.2017, B 13 SF 8/17 S; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.2.2017, L 19 AS 1723/16 B).