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Die Pflichten der ehrenamtlichen Richter werden in § 19 nicht genannt, sondern vor allem aus § 45 DRiG abgeleitet.

Zu den primären Pflichten der ehrenamtlichen Richter zählen die Teilnahme an der Sitzung, die ggf. mit Ordnungsmitteln (§ 21) erzwungen werden kann, die Ableistung des Eides oder Gelöbnisses (BSG, Beschluss v. 6.9.2017, B 13 R 17 B, zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung ohne Eid) sowie die Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Ein Verstoß dagegen erfüllt den Straftatbestand gemäß § 353b StGB. Daneben ist der ehrenamtliche Richter verpflichtet, alle Umstände darzulegen, die seine Mitwirkung beinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich möglicher Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gemäß § 60 SGG i. V. m. §§ 41, 42 ZPO, damit über einen Ausschließungsgrund entschieden werden kann bzw. die Beteiligten Kenntnis von den Umständen erhalten, aus denen sie möglicherweise eine Besorgnis der Befangenheit zu befürchten haben. Bei groben Verstößen gegen seine Amtspflichten ist der ehrenamtliche Richter gemäß § 22 seines Amtes zu entheben.

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