Rz. 1

§ 191 regelt die Auslagenvergütung eines Beteiligten wie bei einem Zeugen durch die Staatkasse (§ 191 SGG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG), betrifft also das Verhältnis zwischen der Gerichtskasse und den Beteiligten. Die Vorschrift findet in den nach § 183 gerichtskostenfreien Verfahren Anwendung. Ein Beteiligter trägt grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst, falls seinem Prozessgegner nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 193 seine außergerichtlichen Kosten auferlegt werden. § 191 ordnet als Ausnahmevorschrift an, dass der Staat die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten erstattet.

Die Vorschrift des § 191 gilt grundsätzlich in Verfahren nach § 197a nicht für den Kläger und den Beklagten (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 2), auch wenn versehentlich ein Entschädigungsantrag nach § 191 ausgehändigt wurde (LSG Bayern, Beschluss v. 11.8.2015, L 15 RF 29/15). Einem Beigeladenen in einem Verfahren nach § 197a, der zu den in § 183 genannten Personen gehört, sind nach § 197a Abs. 2 Satz 1 Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 191 zu vergüten (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 92). Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a oder ein gerichtskostenfreies nach § 183 ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (LSG Bayern, Beschluss v. 11.8.2015, L 15 RF 29/15).

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