Rz. 4
Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass der Beteiligte zum Termin erschienen ist und (LSG Bayern, Beschluss v. 10.3.2016, L 15 RF 3/16) das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet ist oder das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten erachtet.
Rz. 5
Das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zum Termin muss nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 oder § 111 angeordnet sein. Das Erscheinen eines Beteiligten auf Einladung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt worden ist, erfüllt gleichfalls den Vergütungstatbestand des § 191. Auf die Teilnahme an einem gerichtlichen Mediationstermin ist die Vorschrift des § 191 nicht anwendbar (LSG Bayern, Beschluss v. 13.8.2013, L 15 SF 163/12 B).
Rz. 6
Wenn ein Beteiligter ohne gerichtliche Anordnung zum Termin erscheint, steht es im Ermessen des Gerichts, das Erscheinen des Beteiligten nachträglich durch Beschluss für geboten zu erklären (§ 191 HS 2; LSG Bayern, Beschluss v. 28.8.2015, L 3 SB 231/13). Geboten ist das Erscheinen gewesen, wenn ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen oder die gebotenen Erklärungen abgeben hat (LSG Bayern, Beschluss v. 9.10.2015, L 15 RF 32/15 zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (a. A. LSG Bayern, Beschluss v. 9.10.2015, L 15 RF 32/15, auch durch prozessleitende Verfügung möglich). Der Beschluss stellt eine Kostengrundentscheidung dar. Das Gericht kann auch sogleich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten festsetzen.
Gegen den Beschluss eines Sozialgerichts, dass das Erscheinen nicht geboten war, ist die Beschwerde zulässig (§§ 172 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.2.2011, L 12 KO 4691/10 B). Der Beschluss eines Landessozialgerichts ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Entscheidung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (LSG Thüringen, Beschluss v. 12.1.2016, L 6 JVEG 1379/15).
Rz. 7
Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Terminswahrnehmung (LSG Bayern, Beschlüsse v. 10.3.2016, L 15 RF 3/16 und v. 8.3.2016, L 15 SF 209/15). Die Fälligkeit tritt mit der Antragstellung ein. Eine Vergütung nach § 191 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist formfrei und fristgebunden. Die Frist zur Antragstellung beträgt entsprechend § 2 Abs. 1 JVEG 3 Monate (vgl. zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 2 ZuSEG: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.6.1999, L 4 B 3/99). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Zuziehung, d. h. mit dem Ende des jeweiligen gerichtlichen Termins oder der Untersuchung zu laufen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht – das Gericht, welches das persönliche Erscheinen angeordnet hat – zu stellen. Die Antragsfrist kann auf begründeten Antrag durch das Gericht verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Bei einer Versäumung der Frist kann dem Beteiligten auf Antrag entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 2 Abs. 2 Satz 6, 4 Abs. 8 JVEG).
Bei mehrfacher Anordnung des persönlichen Erscheinens läuft für jeden Vergütungsanspruch eine eigene Frist.
Ein Vergütungsanspruch nach § 191 ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte durch sein Verhalten eine Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt (LSG Bayern, Beschlüsse v. 18.9.2006, L 3 U 267/03 KO und v. 15.9.2009, L 15 SF 249/09). Der Vergütungsanspruch verjährt in 3 Jahren (§ 2 Abs. 3 JVEG; § 195 BGB).