Rz. 16
Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Erstattungsfähig sind die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten, der zu den in § 183 genannten Personen gehört. Die Aufwendungen von Gebührenpflichtigen i. S. v. § 184 sind von der Erstattung ausgeschlossen (§ 193 Abs. 4: vgl. Rz. 19). Ebenso sind die Kosten der Beweiserhebung, die zu den Kosten des Gerichtsverfahrens zählen, nicht erstattungsfähig.
2.3.1 Kosten des Gerichtsverfahrens
Rz. 17
Die außergerichtlichen Kosten müssen sich auf den erledigten Rechtsstreit beziehen. Hierzu gehören Aufwendungen, die für ein Prozesskostenhilfeverfahren, ein Beweissicherungsverfahren, ein Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, ein Verfahren vor dem Güterichter sowie für Verfahren der Urteilsergänzung oder- berichtigung entstanden sind. Die Kosten eines selbstständigen anderen Verfahrens gehören nicht zu den nach § 193 erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn über sie im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung gesondert befunden wird (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R). Dies gilt für Verfahren über vorgreifliche Rechtsfragen (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R m. w. N.). Bei Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteile v. 25.2.2010, C-381/08, und v. 6.12.2001, C-472/99), das Bundesverfassungsgericht oder den Gemeinsamen Senat handelt es sich um einen Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, sodass die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die Kostenentscheidung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren erfasst die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn das Rechtsmittel auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wurde (vgl. Rz. 4).
2.3.2 Kosten des Vorverfahrens
Rz. 18
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Vorverfahrens sind nach § 193 erstattungsfähig, soweit das Vorverfahren zwingende Klagevoraussetzung (§ 78) ist (BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 50/15 R m. w. N.). Die Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X im angefochtenen Widerspruchsbescheid erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X, wenn gegen die Sachentscheidung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl. Rz. 4). Aufwendungen eines anderen selbstständigen Verfahrens sind nicht erstattungsfähig, wenn über sie im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung gesondert befunden wird, auch wenn das Verfahren der Vorbereitung eines Vorverfahrens dient (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R).
Erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X sowie die Kosten für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 1 SGB X (z. B. eines Verbandsvertreters), der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann (BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a SB 3/05 R). Über die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X im Vorverfahren entscheidet das Gericht durch gesonderten Ausspruch entsprechend § 162 Abs. 2. Satz 2 VwGO (Zeihe, SGG, § 193 Rz. 15i; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 193 Rz. 5b). In der gerichtlichen Praxis wird eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Gegensatz zu den Verfahren nach § 197a (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 92) für nicht notwendig erachtet. Die Rechtsprechung geht in Verfahren nach § 183 anscheinend davon aus, dass es sich um eine Frage der Kostenfestsetzung handelt, deren Prüfung dem Urkundsbeamten im Verfahren nach § 197 obliegt.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsbeistandes bedient hätte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird i. d. R. als notwendig angesehen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung kann nur ausnahmsweise verneint werden (BSG, Urteil v. 2.11.2012, B 4 AS 97/11 R m. w. N. ).
Die Kosten eines sonstigen Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 1 SGB X sind erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, die der Höhe nach unter den erstattungsfähigen Kosten nach § 63 Abs. 2 SGB X liegen (BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a SB 3/05 R). Der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Beteiligten im Vorverfahren ist nicht erstattungsfähig.
Kosten eines isolierten Vorverfahrens, d. h. einem Vorverfahren, dem sich kein gerichtliches...