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Die Kosten eines besonderen Vertreters sind außergerichtliche Kosten des Beteiligten und nach § 193 Abs. 2 in notwendiger Höhe erstattungsfähig (BSG, Beschluss v. 8.9.1982, 5b BJ 170/02). Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die als besondere Vertreter bestellt sind, können die Gebühren und Auslagen nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RVG) verlangen. Auf den Vergütungsanspruch eines zum besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalts ist die Vorschrift des § 41 RVG entsprechend anwendbar, da § 72 die Vorschrift des § 57 ZPO als lex specialis im sozialgerichtlichen Verfahren verdrängt. Nach § 41 RVG kann ein nach § 57 ZPO oder § 58 ZPO zum Prozesspfleger bestellter Rechtsanwalt von dem vertretenen Beteiligten die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigen bestellten Rechtsanwalt verlangen, ohne dass er Prozessbevollmächtigter ist. Mit dieser Regelung bezweckt der Gesetzgeber einen gesetzlichen Vergütungsanspruch des nach § 57 ZPO als Prozesspfleger bestellten Rechtsanwalt gegenüber den von ihm Vertretenen zu begründen (BT-Drs. 15/1971 S. 198).

Der als besonderer Vertreter tätige Rechtsanwalt hat damit nach § 41 RVG einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den von ihm Vertretenen, der kraft Gesetzes entsteht. Nach § 41 Satz 2 RVG i. V. m. § 126 Abs. 1 ZPO hat der Rechtsanwalt ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. Des Weiteren hat er nach § 45 Abs. 1 Alt. 2 RVG einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung gegen die Staatskasse (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.9.2008, I-10 W 66/08).

Andere Personen können nur Auslagenersatz verlangen.

. Ein Beteiligter kann für die Kosten seines besonderen Vertreters die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen (BSG, Beschluss v. 8.9.1982, 5b BJ 170/82; BT-Drs. 8/3068).

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