Rz. 1

Die Vorschrift des § 197a ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) eingefügt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht in Verfahren gelten, an denen Personen beteiligt sind, die eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes nicht bedürfen. Der Gesetzgeber sieht insbesondere bei Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander, Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern sowie in Vertragsarztverfahren eine Gebührenprivilegierung als nicht sachgerecht an (BT-Drs. 14/5943 S. 29). In § 197a Abs. 3, eingefügt durch das 7. SGGÄndG mit Wirkung zum 1.1.2005, ordnet der Gesetzgeber an, dass für die Träger der Sozialhilfe der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit ebenfalls im Fall von Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern nicht gilt. Mit Wirkung zum 3.12.2011 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 197a Abs. 1 Satz 1 dahingehend ergänzt, dass der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit auch nicht in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2, BT-Drs. 17/3802 S. 29; vgl. BSG, Beschluss v. 23.4.2021, B 5 SF 2/21 S) gilt.

Die Vorschrift wurde in Abs. 3 durch Art. 20 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Es wurde ergänzt, dass die Vorschrift auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 SGB IX gilt.

In Verfahren nach § 197a finden im Verhältnis zwischen dem Staat und den Beteiligten die Vorschriften des GKG sowie im Verhältnis zwischen den Beteiligten untereinander bestimmte Vorschriften der VwGO Anwendung. Die Vorschriften der §§ 183 bis 195 gelten nicht für Kläger und Beklagte.

 

Rz. 2

Überleitungsvorschrift ist Art. 17 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144; vgl. Komm. zu Art. 17 im Anschluss an § 223).

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