Rz. 28
Gebühren werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG), wobei sich die Höhe der Gebühr nach dem Streitwert richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG).
2.2.4.1 Gebührentatbestand, Kostenverzeichnis
Rz. 29
In Teil 7 des Kostenverzeichnisses (KV GKG), Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sind die Gebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geregelt. Wenn im Einzelfall kein Gebührentatbestand vorliegt, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei (vgl. BSG, Beschluss v. 7.9.2010, B 1 KR 1/10 D zum Analogieverbot bei Gerichtskosten; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.11.2007, L 5 B 403/07 KR, zur richterlichen Gestattung der Wohnungsdurchsuchung). Maßgebend für die Bestimmung der Gebühren ist das Pauschgebührensystem. Das gesamte Verfahren wird durch eine Verfahrensgebühr abgegolten. Beweiserhebungs- und Entscheidungsgebühren werden nicht erhoben. Eine Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr tritt nur ein, wenn das gesamte Verfahren durch eine Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder eines sonstigen Antrags, ein angenommenes Anerkenntnis, ein Anerkenntnisurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder durch Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium endet. Wird nur ein Teil des Verfahrens auf eine dieser Arten erledigt, verbleibt es bei der vollen pauschalen Verfahrensgebühr. Das GKG honoriert den Eintritt einer Verfahrensbeendigung, bevor ein Gericht eine Entscheidung verkündet oder im schriftlichen Verfahren abgesetzt hat. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes (LSG Bayern, Beschluss v. 14.6.2013, L 15 SF 269/12 E).
Rz. 30
In Nr. 7110 ff. des KV GKG sind die Gebühren für die Durchführung eines Prozessverfahrens erfasst. Unter einem Prozessverfahren ist ein kontradiktorisches Hauptsacheverfahren zwischen zwei Beteiligten zu verstehen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.11.2007, L 5 B 403/07 KR).
Nr. 7110 KV GKG:
Die Verfahrensgebühr beträgt im ersten Rechtszug vor den Sozialgerichten 3,0 und entsteht mit Rechtshängigkeit des Verfahrens (§ 94).
Rz. 31
Nr. 7111 KV GKG
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor den Sozialgerichten ermäßigt sich auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch
- Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder vor Ablauf des Tages, an dem ein Urteil ohne mündliche Verhandlung oder ein Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- ein Anerkenntnisurteil,
- einen gerichtlichen Vergleich oder ein angenommenes Anerkenntnis ohne streitige gerichtliche Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten (LSG Bayern, Beschluss v. 4.1.2016, L 15 SF 171/13 E m. w. N.),
- Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
beendet wird. Die Gebührenermäßigung knüpft allein daran an, dass eine Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streitstoff entfällt (LSG Bayern, Beschlüsse v. 4.1.2016, L 15 SF 171/13 E, und v. 7.1.2016, L 15 SF 95/13 B; vgl. auch LSG Bayern, Beschluss v. 14.1.2016, L 15 SF 27/14 E). Bei der Verbindung von Verfahren sieht das GKG keine Gebührenermäßigung vor (BGH, Beschluss v. 14.3.2013, II ZB 12/12).
Rz. 32
Nr. 7112 KV GKG
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor den Landesozialgerichten beträgt 4,0.
Rz. 33
Nr. 7113 KV GKG
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor den Landesozialgerichten kann sich auf 2,0 ermäßigen. Die Ermäßigungstatbestände entsprechen denen von Nr. 7112 KV GKG. Die Ermäßigungstatbestände greifen nicht ein, wenn bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist.
Rz. 34
Nr. 7114 KV GKG
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Bundessozialgericht beträgt 5,0.
Rz. 35
Nr. 7115 KV GKG
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Bundessozialgericht kann sich auf 3,0 ermäßigen. Die Ermäßigungstatbestände entsprechen denen von Nr. 7112 KV GKG. Die Ermäßigungstatbestände greifen nicht ein, wenn bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist.
Rz. 36
Nr. 7120 KV GKG:
Die Verfahrensgebühr beträgt im Berufungsverfahren 4,0 und entsteht mit Einlegung der Berufung.
Rz. 37
Nr. 7121 KV GKG:
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Berufungsverfahren auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch die Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet wird,
- bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist,
- vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2).
Eine Erledigungserklärung nach § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO steht einer Zurücknahme gleich, ...