Rz. 93
§ 197a Abs. 2 bestimmt abschließend, in welchen Fällen einem Beigeladenen Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Die Regelung differenziert zwischen Beigeladenen, die der Vorschrift des § 183 unterfallen, und denen, die von § 183 nicht erfasst werden. § 197a Abs. 2 SGG stellt eine Sonderregelung zu § 154 Abs. 3 VwGO dar.
Rz. 94
Nach § 197a Abs. 2 Satz 1 kann einem Beigeladenen, der nicht dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis des § 183 angehört, in folgenden Fällen die Kosten auferlegt werden:
- bei einer Verurteilung als Versicherungsträger, eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende, eines Trägers der Sozialhilfe oder als Land in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 5;
- bei Stellung eines förmlichen Antrags (§ 154 Abs. 3 VwGO). Eine bloße Äußerungen zur Sach- und Rechtslage, eine streitfördernde Anregung sowie die Stellung eines Beweisantrags genügt zur Begründung der Kostentragungslast nicht. Entscheidend ist die förmliche Antragsstellung (vgl. BSG, Beschlüsse v. 1.9.2009, B 1 KR 1/09 D, und v. 28.11.2011, B 6 KA 18/11 R m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss v. 15.2.2018, 2 VR 2/16);
- bei Einlegung eines Rechtsmittels (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. BSG, Urteile v. 6.5.2009, B 6 KA 2/08 R und v. 17.2.2010, B 1 KR 23/09 R zur Kostenverteilung, wenn der Kläger oder der Beklagte den unterlegenen Beigeladenen als Rechtsmittelführer unterstützt).
Bei der Kostenentscheidung sind die Grundsätze des § 155 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 159 VwGO (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.7.2019, B 1 KR 15/18 R) zu beachten.
Rz. 95
Einem Beigeladenen, der dem in § 183 genannten Personenkreis angehört, können nach § 197a Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Ausnahmsweise ist eine Kostenauferlegung möglich, wenn die Voraussetzungen des § 192 erfüllt sind.
Rz. 96
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit dem unterlegenen Beteiligten (Kläger oder Beklagten) oder der Staatskasse auferlegt. Das Gericht muss von Amts wegen über die Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Urteil oder bei anderweitiger Erledigung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung steht hinsichtlich des "Ob" und des Umfangs im Ermessen des Gerichts. Eine Kostenerstattung kommt in Betracht, wenn der Beigeladene
Der Staatskasse sind die Kosten aufzuerlegen, wenn die Beiladung sachlich nicht begründet war.
Aufwendungen eines Beigeladenen, der zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 gehört, werden nach § 197a Abs. 2 Satz 3 nur erstattet, wenn die Voraussetzungen des § 191 vorliegen, das persönliche Erscheinen des Beigeladenen also angeordnet oder nachträglich für geboten gehalten wird. Kostenschuldner für solche Aufwendungen ist die Staatskasse (BT-Drs. 14/5943 S. 29). § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG stellt eine Sonderregelung zu § 162 Abs. 3 VwGO dar. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Beigeladenen vgl. § 193 Rz. 20.