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§ 197b ordnet für die Beitreibung der beim BSG angefallenen Kostenansprüche der Staatskasse gegen einen Beteiligten, insbesondere von Gerichtskosten in Verfahren nach § 197a, die Geltung der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostG) und der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrG) an. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des JVKostG und des JBeitrG. Vollstreckungsbehörde für die Kostenansprüche ist die Justizbetreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

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