Rz. 11

Ist die Vollstreckung nach der ZPO eröffnet, so kann das gesamte Instrumentarium der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche wie unbewegliche Vermögen einschließlich des Verteilungsverfahrens genutzt werden (§§ 803 bis 882a ZPO). Auch die Regeln der Herausgabe- und Handlungsvollstreckung finden Anwendung (§§ 883 bis 898 ZPO).

 

Rz. 12

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 882a ZPO, der die Einleitung der Vollstreckung von Geldforderungen gegen die öffentliche Hand besonderen Beschränkungen unterwirft. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit und des guten Rufes der öffentlichen Hand. In § 882a Abs. 1 ZPO ist zunächst das Erfordernis einer Vollstreckungsankündigung geregelt. Erst innerhalb einer Frist von vier Wochen hiernach ist eine Vollstreckung zulässig. Durch die Verzögerung des Vollstreckungszugriffs soll Raum für eine gütliche Einigung geschaffen werden (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 882a ZPO Rn. 4). Nach Abs. 2 wird zudem die Zwangsvollstreckung in Sachen für unzulässig erklärt, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind bzw. deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Die Auseinandersetzung hierüber ist ggf. nach § 766 ZPO zu führen.

 

Rz. 13

Die Anzeige der Vollstreckungsabsicht muss bei einer Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land gegenüber der Behörde erfolgen, die den Schuldner in der konkreten Angelegenheit vertritt. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Behörde der gesetzliche Vertreter. Wird der Gegenstand, in den die Vollstreckung beabsichtigt ist, von einer anderen Behörde verwaltet, so ist die Vollstreckungsabsicht auch dem zuständigen Minister anzuzeigen.

Bei der Vollstreckung gegen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ist zu beachten, dass diese nicht über § 882a ZPO selbst eingeschränkt wird, sondern über § 15 Nr. 3 EGZPO auf die entsprechenden Schutzregeln der jeweiligen Gemeindeordnung verwiesen wird (siehe hierzu ausführlich Willenbruch, Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen Geldforderungen, ZIP 1998, 817). Mit Anzeige und Fristablauf ist sodann die eigentliche Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Sie bestimmt sich nach den Regeln des 8. Buches ZPO.

 

Rz. 14

Die Vollstreckungsanzeige darf auch nicht zu früh erfolgen. Der Behörde muss zunächst eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung des Titels eingeräumt werden. Ansonsten riskiert der Gläubiger, die Kosten der Zwangsvollstreckung selbst zu tragen. Die entsprechende anwaltliche Gebühr fällt nach VV Nr. 3309 RVG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 4, 18 Nr. 1 und 2 RVG bereits mit der Absendung der Anzeige an.

 

Rz. 15

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vollstreckung nach ZPO-Regeln als Vollstreckungsgericht gemäß § 764 Abs. 2 ZPO dasjenige Amtsgericht fungiert, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll. Soll also in das Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vollstreckt werden, ist u. U. ein weit vom Wohnsitz des Gläubigers entferntes Gericht zuständig.

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