Rz. 27

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs ist für die Erteilung der Ausfertigung zuständig. Ist der Rechtsstreit bei einer höheren Instanz anhängig, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts zuständig (§ 198 Abs. 1 i. V. m. § 724 Abs. 2 ZPO). § 199 Abs. 4 sieht für die Ausfertigung eines Urteils eine Erleichterung vor. Auf Antrag eines Beteiligten kann für die Vollstreckung ein Urteil in verkürzter Form, d. h. ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, erteilt werden. Die Zustellung eines solchen verkürzten Urteils steht für die Zwecke der Zwangsvollstreckung der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des vollständigen Urteils nach § 724 Abs. 1 ZPO gleich. Die Zustellung des verkürzten Urteils setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.

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