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Nach der Vorschrift kann einem Beteiligten, der nicht zum Termin erschienen ist, ein Ordnungsgeld wie einem Zeugen auferlegt werden. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte ordnungsgemäß geladen wurde, dass er hinreichend auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGG), dass er weder selbst erscheinen ist noch einen geeigneten Vertreter entsandt und schließlich sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt hat. Die Entscheidung über das Ordnungsgeld ist – anders als beim nicht erschienenen Zeugen – nicht zwingend. Dem Gericht ist vielmehr sowohl hinsichtlich der Verhängung des Ordnungsgeldes als solchem wie auch hinsichtlich der Höhe Ermessen eingeräumt. Die Ausübung des Ermessens muss zum Ausdruck kommen (zu den Voraussetzungen siehe LSG Stuttgart, Beschluss v. 14.1.2009, L 13 AS 5633/08 B mit Anm. Freudenberg in jurisPR-SozR 10/2009 Anm. 6). Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, welcher einen Rahmen von 5 bis 1.000 EUR steckt.

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