Rz. 26

Die Vorschrift lautet:

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 200 GVG regelt den Anspruchsgegner. Hier ist zu unterscheiden, ob der Anspruch auf eine Verzögerung gestützt wird, die vor einem Gericht eines Landes oder des Bundes entstanden ist.

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