Die Vorschrift hatte in ihrer ab dem 18.12.2008 geltenden Fassung zunächst geregelt, dass die bei den Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, soweit sie Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen, auf das zuständige Landessozialgericht in dem Stadium übergehen, in welchem sie sich zum Stichtag des 18.12.2008 befanden. Entsprechend gingen dem Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB vorgelegte Verfahren auf das Bundessozialgericht über.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nunmehr die Zivilgerichte einheitlich für alle vergaberechtlichen Streitigkeiten zuständig sein (BT-Drs. 17/2413 S. 34). Die bisher zugrunde liegende sozialgerichtliche Verfahrensnorm des § 142a wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 aufgehoben, so dass eine Rückübertragung der laufenden Verfahren auf die Zivilgerichte erforderlich wurde. Diese Übergangsregelung trifft § 207 in seiner ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung nach dem bisherigen Schema.

Satz 1 überträgt die zum Stichtag des 28.12.2010 laufenden Verfahren von den Landessozialgerichten auf die zuständigen Oberlandesgerichte. Satz 2 überträgt entsprechend die laufenden Verfahren vom Bundessozialgericht auf den Bundesgerichtshof. Satz 3 stellt klar, dass die Übertragung nicht diejenigen Verfahren betrifft, die zum Stichtag in der Hauptsache bereits abgeschlossen waren.

Nach Satz 4 beginnt die Frist des § 121 Abs. 3 GWB, innerhalb derer das Gericht in Verfahren nach § 121 Abs. 1 GWB eine Vorabentscheidung über den Zuschlag zu treffen hat, mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlandesgericht erneut zu laufen. Dies soll dem Gericht einen ausreichenden Beurteilungs- und Entscheidungszeitraum zur Verfügung stellen (BT-Drs. 17/2413 S. 34).

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