Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Sie entspricht nunmehr im Wesentlichen § 24 VwGO, § 21 FGO, § 21 Abs. 5, § 27 ArbGG, §§ 52, 113 GVG. Die Vorschrift ist notwendig, weil gemäß § 44 Abs. 2 DRiG ein ehrenamtlicher Richter gegen seinen Willen nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden kann. Die Vorschrift wurde bis zum 24.4.2006 ergänzt durch das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen von ehrenamtlichten Richtern v. 24.7.1992 (BGBl. I S. 1386). Diese Inhalte sind dann in § 44a DRiG übernommen worden. Neben der Einführung einer vorläufigen Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung (§ 22 Abs. 3) sind im Wesentlichen schon früher durch Auslegung oder entsprechende Anwendung von § 22 erreichte Lösungen gesetzlich bestimmt worden. Ferner ist die nicht notwendige, aber äußerst sinnvolle Unterscheidung von Amtsentbindung und Amtsenthebung erfolgt sowie die Möglichkeit geschaffen worden, einen ehrenamtlichen Richter bis zum Ende der Amtsperiode trotz Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung (z. B. Arbeitgeber) weiter mitwirken zu lassen. Von der Amtsentbindung und -aufhebung ist die Entlassung aus dem Amt gemäß § 18 Abs. 3 zu unterscheiden. Absatz 1 Satz 4 stellt nun ausdrücklich klar, dass eine nicht durchgeführte Amtsentbindung kein Zurückverweisungs- oder Revisionsgrund ist. § 22 trifft neben § 18 Abs. 3 keine abschließende Regelung über die Aufhebung der Berufung zum ehrenamtlichen Richter, denn die Berufung zum ehrenamtlichen Richter kann von einem Nichtberufenen im Wege der Anfechtungsklage vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegriffen werden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) sind mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 1 die Sätze 1 und 3 neu gefasst worden.

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