Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist mit Wirkung v. 1.4.2008 Abs. 1 neu gefasst worden. Eine erneute Neufassung von Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 erfolgt. Eine vergleichbare Vorschrift ist lediglich im ArbGG (§ 29) enthalten. Damit wird wiederum die besondere Stellung der ehrenamtlichen Richter in diesen beiden Gerichtsbarkeiten hervorgehoben (vgl. Kommentierung zu § 11). Der Ausschuss ermöglicht es den ehrenamtlichen Richtern, an der Gerichtsverwaltung in eingeschränktem Maße teilzunehmen. Weiterhin soll der Kontakt zwischen dem Sozialgericht und den ehrenamtlichen Richtern verstärkt werden. In einigen Bundesländern sind deshalb Vereine der ehrenamtlichen Richter der jeweiligen Gerichte gegründet worden. Da auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz ehrenamtliche Richter mitwirken, ist auch bei diesen Instanzgerichten ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter zu bilden (§ 35 Abs. 1 Satz 2, § 47 Satz 2). Durch die Erweiterung der Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit ist es notwendig, die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter so zu gestalten, dass eine Vertretung der ehrenamtlichen Richter aller Fachkammern sichergestellt ist. Deshalb ist seit 2008 die Anzahl der Mitglieder nicht mehr festgelegt.

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