2.1 Berufsrichter
Rz. 2
Berufsrichter sind hauptamtlich i. S. v. Art. 97 Abs. 2 GG tätige Richter, deren Rechtsstellung im DRiG geregelt ist. Zum Kreis der Berufsrichter können nur solche Personen gezählt werden, die über eine entsprechende Vorbildung verfügen und die Befähigung zum Richteramt gemäß §§ 5 ff. DRiG besitzen. In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutscher i. S. d. Art. 116 GG ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die für die Sozialgerichtsbarkeit bei Inkrafttreten des SGG geltende Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 a. F. ist seit dem 1.7.1962 außer Kraft. Berufsrichter sind die Richter auf Lebenszeit (§ 10 DRiG), auf Zeit (§ 11 DRiG), auf Probe (§ 12 DRiG) und kraft Auftrags (§ 14 DRiG). Die Amtsbezeichnungen der Berufsrichter sind mit Wirkung zum 1.10.1972 geändert worden. Sie lauten – wie in anderer Gerichtsbarkeit – nunmehr: Richter(in), Richter(in) am Sozialgericht, Richter(in) am Landessozialgericht, Richter(in) am Bundessozialgericht, Vorsitzende(r) Richter(in) am Landessozialgericht, Vorsitzende(r) Richter(in) am Bundessozialgericht; Direktor(in), Präsident(in), Vizepräsident(in) mit dem Zusatz für das entsprechende Gericht.
Rz. 2a
Richter auf Lebenszeit kann nur werden, wer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt grundsätzlich mindestens 3 Jahre im Richteramt tätig war (§ 10 Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Probe wird für maximal 5 Jahre ernannt, wer als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll (§ 12 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters auf Probe ist wegen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeschränkt. Dies zeigt sich etwa darin, dass er – anders als der Lebenszeitrichter – unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Dienstverhältnis entlassen und ohne seine Zustimmung bei einem anderen Gericht verwendet werden kann (§ 13 DRiG). Zum Richter kraft Auftrages kann ein Beamter ernannt werden, der später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll; es gelten die Vorschriften für Richter auf Probe.
2.2 Ehrenamtliche Richter
Rz. 3
Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt neben einem nichtrichterlichen Hauptberuf nebenamtlich aus. Anders als etwa die Schöffen in Strafverfahren sind sie keine Laienrichter, sondern sachkundige Beisitzer. Ihre Stellung und Aufgabe ist allein vergleichbar mit den ehrenamtlichen Richtern in der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Handelsrichtern. Denn sie sollen konkret die Erfahrungen und Kenntnisse in die gerichtliche Entscheidung mit einfließen lassen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben erworben haben. Dabei kommt ihnen sicherlich in besonderem Maße die Aufgabe zu, sich für die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen einzusetzen. Die ehrenamtlichen Richter genießen auch die richterliche Unabhängigkeit. So können sie z. B. nur unter engen Voraussetzungen und nur kraft richterlicher Entscheidung von ihrem Amt entbunden oder ihres Amtes enthoben werden (BVerfG, Bes. v. 26.8.2013, 2 BvR 225/13). Ihre Mitwirkung ist auf die Tätigkeit in der Sitzung bzw. bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung bei der Beratung beschränkt. Aus diesem Grunde haben sie keinen Anspruch auf einen Zugriff auf Voten der Berufsrichter. Fraglich erscheint es deshalb auch, ob ehrenamtliche Richter schon vor dem Sitzungstag Informationen über die zu verhandelnden Streitfälle erhalten dürfen. Die Übersendung von entsprechender Information entbindet aber keinesfalls von der Verpflichtung im Termin zur mündlichen Verhandlung den Sachvortrag zu halten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Informationen von den ehrenamtlichen Richtern tatsächlich gelesen worden sind. Urteile werden allein von den Berufsrichtern abgefasst und unterschrieben. Lediglich in der Revisionsinstanz ist ihnen das Recht eingeräumt, sich zu dem Urteilsentwurf zu äußern (§ 170a).
Rz. 4
In ihrem Amt haben die ehrenamtlichen Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichter (§ 19 Abs. 1). Sie dürfen in der Übernahme und Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder wegen ihres Amtes benachteiligt werden (§ 20 Abs. 1). Dieser Schutz geht soweit, dass ein Zuwiderhandeln als Straftat gewertet wird und die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ermöglicht. Ihre Beteiligung an der Rechtsfindung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Dies gilt auch, soweit den ehrenamtlichen Richtern in der ersten Instanz ein Übergewicht zuerkannt worden ist, da die Kammern der Sozialgerichte mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind (BVerfG, Beschluss v. 17.12.1969, 2 BvR 271, 342/68). Durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) sind die Amtsbezeichnungen "Sozialrichter, Landessozialrichter, Bundessozialrichter" weggefallen und ab 1.10.1972 durch den für alle Instanzen geltenden Begriff "ehrenamtlicher Richter" ersetzt worden.
Rz. 5
Da die personelle Besetzung der Geric...