1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt – ebenso wie § 9 Abs. 1 und 3 für die Sozialgerichte und § 38 Abs. 2 und 3 für das Bundessozialgericht – die Zusammensetzung der Landessozialgerichte und die allgemeine Dienstaufsicht. Sie entspricht § 9 Abs. 1 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 115 GVG. Eine abweichende Regelung enthält § 35 Abs. 2 ArbGG, wonach die Kammern des Landesarbeitsgerichts lediglich mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Besetzung der einzelnen Spruchkörper ergibt sich hingegen aus § 33. Danach müssen die Senate mit der erforderlichen Anzahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt sein. Durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) sind die jetzigen Amtsbezeichnungen eingeführt worden. Das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) hat Abs. 2 insoweit geändert, dass auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung verzichtet wurde. Die Festlegung der für die Dienstaufsicht sowie die Verwaltungsgeschäftsstelle bei den Landessozialgerichten zuständigen Stelle soll den landesrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben (BT-Drs. 14/5943 S. 23).
2 Rechtspraxis
2.1 Präsident und Vizepräsident
Rz. 2
§ 30 Abs. 1 bestimmt, dass jedes Landessozialgericht – auch entsprechend kleine – mit einem Präsidenten zu besetzen ist. Hinsichtlich der richterlichen Aufgaben des Präsidenten kann auf die Kommentierung zu § 6 verwiesen werden. Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass ein Vizepräsident bestellt wird. Wenn jedoch ein ständiger Vertreter des Präsidenten – wie in der Praxis üblich – bestellt wird, so führt dieser die Amtsbezeichnung Vizepräsident. Für alle mit der regelmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Personen – insbesondere Präsident und Vizepräsident – gilt, dass die Belastung durch die richterliche Tätigkeit im Senat so verringert werden muss, dass einerseits die Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ausgeübt werden kann und andererseits noch die Möglichkeit besteht, in gebotenem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitzuwirken.
2.2 Vorsitzende Richter
Rz. 3
Das SGG schreibt zwingend vor, dass an den Landessozialgerichten Vorsitzende Richter tätig sind. Die Vorsitzenden Richter sind neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten die Vorsitzenden der gemäß §§ 31, 33 zu bildenden Fachsenate. Die Anzahl der Spruchkörper ist von der Zahl der Berufsrichter unabhängig und wird von der Gerichts- oder Justizverwaltung – nicht vom Präsidium – bestimmt. Das Präsidium ist insoweit ausschließlich für die Besetzung der (bestehenden) Spruchkörper zuständig. Nur soweit bei einem kleinen Landessozialgericht der Vorsitz in allen Senaten vom Präsidenten oder Vizepräsidenten wahrgenommen werden kann, was in der Praxis nur in äußerst seltenen Fällen möglich sein wird, kann von der Bestellung von Vorsitzenden Richtern abgesehen werden. Ansonsten müssen für Vorsitzende Richter entsprechende Planstellen geschaffen und besetzt werden. Die Vorsitzenden Richter haben gegenüber den übrigen Berufsrichtern eine herausgehobene Stellung, die allerdings durch das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2598) geschmälert worden ist. Den Vorsitzenden Richtern obliegen im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: Leitung der mündlichen Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 112); Bewirken der Stellung sachdienlicher Anträge, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Leitung der Beratung (§ 153 Abs. 1, § 61 Abs. 2 i. V. m. § 194 GVG); Ausübung der sitzungspolizeilichen Befugnisse (§ 61 i. V. m. §§ 176 bis 179 GVG); Entscheidungen gemäß § 199 Abs. 2 und 3 und primär Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats mit Ausübung einer richtungsgebenden (zulässigen) Einflussnahme. Dies ist insbesondere dann nicht (mehr) möglich, wenn ständig ein Vertreter tätig wird, so dass in solchen Fällen der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt sein kann (BGH, Beschluss v. 11.7.1985, VII ZB 6/85). § 121 Abs. 4 ZPO findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, da § 73a Abs. 1 Satz 2 insoweit lex specialis. Danach bestimmt das Gericht, nicht der Vorsitzende den beizuordnenden Rechtsanwalt.
2.3 Weitere Berufsrichter
Rz. 4
Weitere Berufsrichter i. S. v. § 30 Abs. 1 sind nur die Richter am Landessozialgericht, da das SGG von der planmäßigen Besetzung ausgeht. Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) können bei den Landessozialgerichten nicht eingesetzt werden (anders bei den Sozialgerichten – § 11 Abs. 3). Jedoch ist es möglich, dass ein auf Lebenszeit ernannter Richter eines Sozialgerichts an das Landessozialgericht (als sog. Hilfsrichter) abgeordnet wird. Auch diese abgeordneten Richter zählen zu den Berufsrichtern i. S. v. § 30 Abs. 1. Der abgeordnete Richter muss als solcher im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden (§ 29 Satz 2 DRiG). Hinsichtlich der Anzahl der mitwirkenden abgeordneten Richter kann auf die Kommentierung zu § 32 verwiesen werden.
2.4 Ehrenamtliche Richter
Rz. 5
Die ehrenamtlichen Richter, die dem jeweiligen Landessozia...