Rz. 6

Es gibt Entscheidungen, die der Vorsitzende allein zu treffen hat, nämlich die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 153, 138) sowie die Aussetzung der Vollstreckung (§ 199 Abs. 2 und 3). Daneben entscheiden der Vorsitzende oder der Berichterstatter (jeweils allein) in den in § 155 Abs. 2 genannten Fällen. Im ausdrücklich erklärenden Einverständnis (aller) Beteiligten können Vorsitzender oder Berufsrichter (jeweils allein) auch in allen anderen Fällen durch Urteil entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4BSG, Beschluss v. 6.4.2011, B 4 AS 188/10 B). In diesen Fällen ist eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ausgeschlossen. Durch die Anfügung von Abs. 5 in § 153 ist in den dort beschriebenen Fällen eine Entscheidung durch den Berichterstatter und ehrenamtlichen Richter möglich (BSG, Beschluss v. 14.3.2011, B 14 AS 123/10 B; BSG, Urteil v. 18.5.2010, B 7 AL 43/08 R).

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