Die Vorschriften, die das Präsidium beim Landessozialgericht sowie die Vertretung des Präsidenten des Landessozialgerichts und der weiteren Berufsrichter betrafen, sind durch Art. VII Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung vom 26.5.1972 (BGBl. I S. 84) aufgehoben worden. Nunmehr gelten § 6 i. V. m. §§ 21a ff. GVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge