Rz. 1

Die Vorschrift, die in § 38 Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sowie in Abs. 2 und 3 durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.1.2006 (BGBl. I S. 2407) im Wesentlichen nur redaktionell geändert worden ist (BT-Drs. 14/5943 S. 23), bestimmt den Sitz und die Besetzung des Bundessozialgerichts, die Berufung der Berufsrichter sowie die allgemeine Dienstaufsicht. Sie entspricht den Regelungen für die Landessozialgerichte (§§ 28, 30) sowie für die Sozialgerichte (§§ 7, 9). Vergleichbare Bestimmungen für die anderen obersten Bundesgerichte enthalten §§ 2, 10 VwGO, §§ 2, 10 FGO, §§ 40 f. ArbGG sowie §§ 123 f. GVG. Praktische Bedeutung hat die Bestimmung des Sitzes insoweit, als aus § 110 Abs. 2 folgt, dass die Sitzungen grundsätzlich am Gerichtssitz abzuhalten sind (vgl. aber Ausnahme in § 203a - Möglichkeit, Sitzungen in Berlin abzuhalten). Weiter ist für die Bestimmung des Fristablaufs auf das am Gerichtssitz geltende Feiertagsrecht für die Feststellung eines gesetzlichen Feiertages abzustellen (BSG, Beschluss v. 8.11.1994, 2 BU 184/94).

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