Rz. 2

Die primäre Aufgabe des Bundessozialgerichts besteht darin, über Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte (auch in den Fällen, in denen die Landessozialgerichte gemäß § 29 erstinstanzlich entscheiden) und Sprungrevisionen gegen Urteile der Sozialgerichte zu entscheiden. In beiden Fällen besteht nur dann die Möglichkeit das Bundessozialgericht anzurufen, wenn die Revision vom Instanzgericht (oder dem Bundessozialgericht) zugelassen worden ist. Die Einführung der Zulassungsrevision erfolgte, um eine notwendige Entlastung des Bundessozialgerichts zu erreichen und es damit in die Lage zu versetzen, seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, effektiv gerecht zu werden (Rohwer/Kahlmann, SGG, § 39 Rz. 1; Bley, in: GK-SGG, § 39 Anm. 2a). Das Rechtsmittel der Revision unterscheidet sich von anderen Rechtsbehelfen insoweit, als in diesem Verfahren allein eine Rechtsprüfung erfolgt auf der Basis der von den Instanzgerichten festgestellten Tatsachen; eine Tatsachenermittlung darf vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden. Soweit eine (weitere) Tatsachenermittlung erforderlich ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz (zur Tatsachenfeststellung) zurückzuverweisen.

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