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Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO und § 12 FGO und bestimmt allgemein, dass die bundes- und landesrechtlich zuständigen Stellen bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle einzurichten haben. Die Geschäftsstellen haben die Aufgabe, bei der Erledigung der sich aus der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts ergebenden Arbeiten mitzuwirken. Damit ermöglichen sie es den Spruchkörpern, die Entscheidungstätigkeit als eigentliche Richtertätigkeit auszuüben. Wenn das Gesetz die Errichtung einer Geschäftsstelle bei jedem Gericht fordert, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass eine Untergliederung der Geschäftsstelle in mehrere Einheiten erfolgt. Jede dieser (Teil-)Geschäftsstellen ist dann für einen (oder mehrere) Spruchkörper des Gerichts zuständig (z. B. Geschäftsstelle der 7. Kammer des Sozialgerichts). Soweit in der Praxis vielfach bezüglich dieser (Teil)Geschäftsstellen von Serviceeinheiten gesprochen wird, handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung, nicht jedoch um eine inhaltliche Änderung. Hingegen ist es mit dem klaren Wortlaut von § 4 nicht zu vereinbaren, für mehrere Gerichte eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Achte und Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

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