2.1 Fachsenate

 

Rz. 2

Durch die Verweisung auf § 31 wird auch für das Bundessozialgericht bestimmt, dass Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter vgl. § 10 und die dortige Kommentierung) sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu bilden sind. Da § 31 i. d. F. des 7. SGGÄndG – ebenso wie § 10 – daneben die Bildung von Senaten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG vorschreibt, sind entsprechende Fachsenate auch beim BSG zu bilden. Dies gilt auch für die Bildung eines Senates für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens. Darüber bestimmt § 40 Satz 2, dass zwingend auch ein Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zu errichten ist. Die Kompetenzkonflikte zwischen dem Vertragsarzt- und Krankenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber durch § 10 Abs. 2 Satz 2 deutlich verringert. Darüber hinaus haben die betroffenen Senate des Bundessozialgerichts die Problematik durch einen gemeinsamen zusammenfassenden Standpunkt weiter bzw. völlig entschärft (SGb 2012 S. 495). Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden. Insoweit wird ein Ermessensspielraum geschaffen. Durch die Verweisung in § 40 Satz 1 SGG auf § 31 Abs. 1 ist aber bereits geregelt worden, dass für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat gebildet werden kann. § 40 Satz 3 a. F. traf keine darüber hinausgehende Regelung und konnte daher gestrichen werden (BT-Drs. 17/7217 S. 41). Da jedoch ein entsprechender Bedarf auf Bundesebene immer zu bejahen ist, dürfte in der Praxis diese Gesetzesänderung keinerlei Auswirkungen haben. Die Zahl der Senate bestimmt auch beim Bundessozialgericht nicht das Präsidium, sondern gemäß § 202 SGG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG das zuständige Bundesministerium.

2.2 Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

 

Rz. 3

Da § 40 Satz 1 auch auf § 33 verweist, wird gleichzeitig bestimmt, dass die Senate des Bundessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen werden. Durch Satz 3 wird die Besetzung der Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG mit ehrenamtlichen Richtern klargestellt. Gleiches gilt für die Besetzung des Senates, der über Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren entscheidet. Dort wirken nach § 40 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 ehrenamtliche Richter mit, die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufen sind. Dementsprechend gelten in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung die in § 46 Abs. 1 über die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter enthaltenen Regelungen (BT-Drs. 17/7217 S. 41). Wie bei den Landessozialgerichten wirken die ehrenamtlichen Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht mit. Sonderregelungen enthalten insofern § 160a Abs. 4 Satz 2 und § 41 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5. Sie betreffen die Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden, sofern sie nicht als unzulässig verworfen werden, und die Anfrage sowie die Antwort im Rahmen der Vorlage an den Großen Senat sowie die Entscheidungen des Großen Senats. Während § 160a Abs. 4 Satz 2 die Mitwirkung ausdrücklich bestimmt, ergibt sich die Mitwirkungspflicht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 daraus, dass auf die für Entscheidungen durch Urteil erforderliche Besetzung verwiesen wird. Bei einer Entscheidung durch Urteil wirken die ehrenamtlichen Richter immer mit. § 41 Abs. 5 regelt die Besetzung des Großen Senats mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten, Arbeitgeber, der mit dem sozialen Entschädigungsrecht/der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen, der Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten sowie aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen. Weiter wird nach h. M. (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 39 Rz. 5) auch bei Vorlagebeschlüssen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erforderlich. Die Erweiterung des Kreises der ehrenamtlichen Richter durch das 7. SGGÄndG (§ 12 Abs. 5 Satz 2) ist in § 40 mit der Anfügung von Satz 3 durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) berücksichtigt worden. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist ebenso erforderlich bei Anfragen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG, denn auch hier ist der Spruchkörper in der Besetzung zuständig, wie er zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre (BVerfG, Beschluss v. 25.10.1967, 2 BvL 5/65; Zeihe, SGG, § 40 Rz. 3a). Die Mitwirkung der weiteren Berufsrichter ist gemäß § 21g GVG durch Beschluss des jeweiligen ...

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