1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) neu gefasst worden. Damit wurde das Ziel erreicht, für alle obersten Gerichtshöfe des Bundes eine einheitliche Regelung (§ 132 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG) zu schaffen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 41 Abs. 5 lediglich redaktionell angepasst worden. Eine entsprechende Anpassung an die Übertragung neuer Aufgaben durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist jedoch in § 41 insoweit nicht vorgenommen worden, als ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer (§ 12 Abs. 5 Satz 1) nicht Mitglieder des Großen Senats sein konnten. Das Gesetz zur Änderung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat Abs. 5 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
Diese Regelungslücke ist durch das SGGArbGG-Änderungsgesetz v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) obsolet geworden, da § 12 Abs. 5 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung (ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer) gestrichen wurde. Durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) ist zum 1.1.2005 die Möglichkeit geschaffen worden, dass ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der kommunalen Spitzenverbände Mitglieder des Großen Senats sein können. Die Bildung des Großen Senats dient der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit. Eine entsprechende Regelung bestand auch schon für das Reichsversicherungsamt. Der Große Senat soll bewirken, dass die verschiedenen Fachsenate des Bundessozialgerichts in Rechtsfragen, die gleichartig in verschiedenen Fachgebieten oder in mehreren Senaten des gleichen Fachgebiets auftreten, einheitlich entschieden werden. Er dient damit in erster Linie der Vereinheitlichung des Rechts. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Großen Senat zur Rechtsfortbildung anzurufen. Anders als bei den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen (§ 12 VwGO) ist bei den Landessozialgerichten eine solche Regelung nicht getroffen worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Besetzung
Rz. 2
Hinsichtlich der Besetzung trifft § 41 Abs. 5 eine zwingende Regelung, von der auch das Präsidium nicht abweichen kann. Danach gehören dem Großen Senat an: Der Präsident des Bundessozialgerichts, der gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (Abs. 6 Satz 3). Je ein Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Senat durch einen Richter im Großen Senat repräsentiert ist. Das Gesetz bestimmt dabei nicht, ob dies der Vorsitzende oder ein anderer Berufsrichter ist. Damit obliegt die personelle Auswahl insoweit dem Präsidium, das gemäß § 41 Abs. 6 Satz 1 für die Bestellung der Mitglieder des Großen Senats zuständig ist. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als mehrere Senate personengleich besetzt sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sämtliche Berufsrichter in diesen Senaten personengleich sind; in dieser Ausnahmesituation wird die Repräsentation dieser Senate auch dadurch erreicht, dass ein Berufsrichter mit nur einer Stimme im Großen Senat vertreten ist. Bei Divergenz- und Grundsatzvorlagen ist die Besetzung des Großen Senates gleich. Weiterhin gehören dem Großen Senat 6 ehrenamtliche Richter an; je 2 aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je einer aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem SGB XIV sowie den Menschen mit Behinderungen. Damit wird nochmals verdeutlicht, dass das Element der sachkundigen Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit eine wesentliche Bedeutung hat. Deshalb bestimmt § 41 Abs. 5 Satz 2 auch, dass die Zahl der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sich dann um 2 erhöht, wenn der Senat für Vertrags(zahn)arztrecht vorlegt (BSG, Beschluss v. 11.3.2011, B 6 KA 25/10 R; Beschluss v. 23.3.2011, B 6 KA 11/10 R; Beschluss v. 3.2.2010, B 6 KA 31/09 R). In diesem Fall wirken zusätzlich je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten sowie aus dem Kreis der Krankenkassen mit, damit auch insoweit die Fachkunde dieser ehrenamtlichen Richter einfließen kann. Eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer war bis 2008 vorgesehen. Dies ist jedoch hinfällig geworden, da § 12 Abs. 5 Satz 1 i. d. F. bis zum 31.3.2008 gestrichen wurde. Die notwendige Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der kommunalen Spitzenverbände ist durch Einfügung des (neuen) Satzes 3 aufgrund des Anhörungsrügengesetzes geschaffen worden.
2.2 Vertretungsregelung
Rz. 3
Für jedes Mitglied des Großen Senats wird ein (oder mehrere) Vertreter bestellt. Dies geschieht durch das Präsidium (§ 41 Abs. 6 Satz 1). Die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz ist ausdrücklich geregelt. Sie erfolgt durch das dienstälteste Mitglied der Be...