Die Vorschriften sind durch Art. 4 Nr. 2 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung zum 1.1.1992 aufgehoben worden. Die Regelungen sind in § 41 eingeflossen, um gleichlautende Regelungen für die Senate bei allen obersten Gerichten des Bundes zu schaffen.

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