Rz. 2
Anders als bei den Sozial- und Landessozialgerichten, wo die nach Landesrecht zuständige Stelle die Anzahl der ehrenamtlichen Richter bestimmt (§ 13 Abs. 3, § 35), wird dieses Recht konsequenterweise dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. Vor einer Entscheidung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Präsidenten des Bundessozialgerichts anzuhören. Die Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts soll bewirken, die Zahl der ehrenamtlichen Richter derart zu bestimmen, dass in qualitativer und quantitativer Hinsicht eine effektive Rechtsprechung möglich ist. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt ebenfalls durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Amtsdauer beträgt nach der Änderung durch das 6. SGGÄndG 5 Jahre. Eine Beteiligung des Richterwahlausschusses ist weder notwendig, noch zulässig (BGH, Beschluss v. 7.11.1960, AnwZ [B] 1/60; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 45 Rz. 2). Soweit in § 45 Abs. 2 Satz 1 letzter HS ausdrücklich auf die Berücksichtigung von Minderheiten bei der Auswahl aus den Vorschlagslisten (§ 46) hingewiesen wird (wie auch § 13 Abs. 1), hat dies nur deklatorische Bedeutung, denn bei jeder Auswahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter sind unter Anwendung demokratischer Auswahlkriterien Minderheiten zu berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze besteht für die vorschlagsberechtigten Organisationen die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich daraus, dass auch für Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Ernennung der Berufsrichter der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. Komm. zu § 13; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 45 Rz. 2: Klage vor dem Sozialgericht; Eppelin, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 45 Rz. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 13 Rz. 1a: ausschließlich Verfahren nach § 22).
Rz. 3
Aufgrund der Anfügung von Satz 2 in § 45 Abs. 2 wird klargestellt, dass für die Berufung der ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangt werden kann und die Festlegung einer einheitlichen Amtsperiode möglich ist. Insoweit erfolgte eine vollständige Anpassung an die Berufungsmodalitäten bei den Instanzgerichten. Auf die Kommentierung zu § 13 wird deshalb verwiesen.
Rz. 4
§ 45 Abs. 3 entspricht § 13 Abs. 3 (vgl. dortige Kommentierung) mit lediglich einer Abweichung. Anders als bei den Sozial- und Landessozialgerichten besteht beim Bundessozialgericht nicht die Möglichkeit, weitere ehrenamtliche Richter bei vorübergehenden Bedarf für ein Jahr zu berufen. § 13 Abs. 3 Satz 2 ist in entsprechenden Notfällen auch nicht analog anzuwenden, denn der Gesetzgeber hat auch bei der Neufassung von § 45 durch das 6. SGGÄndG und bei weiteren Änderungen des SGG auf die Einbeziehung dieser Gestaltungsmöglichkeit ausdrücklich verzichtet.