Neufassung der Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts
Präambel
Auf Grund des § 50 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach Ältesten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs am 25. Oktober 2010 beschlossen:
§ 1 Senate
Die Senate führen die Bezeichnung: "Großer Senat" sowie "1. Senat"‚ "2. Senat" usw. Jede Berufsrichterin und jeder Berufsrichter muss einem Senat als ständiges Mitglied angehören. Sie können mehreren Senaten angehören.
§ 2 Geschäftsgang im Senat
(1) Der Senat regelt seinen Geschäftsgang. Insbesondere kann er vorsehen, dass die bzw. der Vorsitzende am Tag vor der Sitzung den geladenen ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern (in schriftlich zu votierenden Sachen) zur Einsichtnahme einen Entscheidungsvorschlag mit kurzer Begründung entsprechend dem Stand der berufsrichterlichen Vorberatung in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit den bereitgelegten Akten gemäß § 7 überlässt.
(2) Sofern keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt:
- Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, leitet sie oder er den weiteren Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern rechtzeitig vor dem einvernehmlich für die Beratung der Sache festgesetzten Termin ein schriftliches Votum zu; ist keine Berichterstatterin bzw. kein Berichterstatter bestellt, obliegt die rechtzeitige Verteilung des Votums der oder dem Vorsitzenden.
- Für Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung genügt die Vorlage eines Entwurfs oder ein mündlicher Vortrag der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters. Beschlüsse, bei denen ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter nicht mitwirken, können im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Beratung beantragt. Das Senatsmitglied, das zuletzt unterschreibt, setzt im Rubrum das Datum des Beschlusses ein.
§ 3 Weisungen in Angelegenheiten der Rechtsprechung
In Angelegenheiten der Rechtsprechung sind die Richterinnen und Richter befugt, den nichtrichterlichen Beschäftigten Weisungen zu erteilen.
§ 4 Präsidium
Die nicht dem Präsidium angehörenden Richterinnen und Richter sind rechtzeitig über den Termin und die Tagesordnung jeder Präsidiumssitzung sowie deren Ergebnis zu unterrichten.
§ 5 Präsidentin bzw. Präsident
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts und verteilt die Verwaltungsgeschäfte. Referate, die im Wesentlichen Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, sind mit Richterinnen bzw. Richtern zu besetzen. Vor der Zuteilung von Verwaltungsgeschäften an Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind diese und das Präsidium zu hören; das Präsidium ist auch vor jeder Änderung der Geschäftsanweisung zu hören. Um- und Neubesetzungen von Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeitern, Verwalterinnen und Verwaltern in der Geschäftsstelle nimmt die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit den betroffenen Senatsvorsitzenden vor.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht gesetzlich geregelt ist, vertritt sie bzw. ihn die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, vertreten sie bzw. ihn zunächst die Vorsitzenden Richterinnen bzw. Richter und im Falle von deren Verhinderung die übrigen Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter, jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters.
(3) Stellungnahmen der Präsidentin bzw. des Präsidenten zu Gesetzesvorhaben sind dahin zu kennzeichnen, inwieweit sie auf einer Anhörung der Richterinnen und Richter beruhen. Diese sollen vorher gehört werden und sind nachträglich zu unterrichten.
(4) Geeignete Einladungen zu fachlichen Veranstaltungen, die die Präsidentin bzw. der Präsident nicht wahrnimmt, leitet sie bzw. er rechtzeitig den Vorsitzenden der entsprechenden Senate zu.
§ 6 Versammlung der Richterinnen und Richter
(1) Die Versammlung der Richterinnen und Richter wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten außer nach § 51 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes einberufen, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident, das Präsidium, der Richterrat, der Präsidialrat oder ein Drittel der Richterinnen und Richter zur Besprechung wichtiger Fragen für erforderlich hält.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig. wenn mehr als die Hälfte der Richterinnen bzw. Richter anwesend ist.
§ 7 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, an der sie teilnehmen sollen, geladen werden. Sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies unverzüglich unter Angabe der Gründe in der Regel schriftlich der bzw. dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. In der Ladung ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(2) Den ehrenamtlichen Richterinn...