Rz. 23

Als weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sieht das siebte Kapitel des SGB III die Erteilung der Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer, die Überwachung der Berufsberatung und der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer durch natürliche oder juristische Personen, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung sowie die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (Schwarzarbeit) und illegaler Ausländerbeschäftigung vor. Ferner sind der Bundesagentur die Aufgaben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 2 SGB IX und weitere in § 104 SGB IX aufgelistete Aufgaben bei der Arbeitsförderung behinderter Menschen sowie Aufgaben nach §§ 18 ff. KSchG bei Massenentlassungen zugewiesen. Darüber hinaus können der Bundesagentur im Rahmen von Konjunktur- oder Beschäftigungsprogrammen durch Gesetz oder Verordnung Aufgaben bei der Vergabe von Subventionsleistungen an Unternehmer zugewiesen werden. Dies hat die Rechtswegzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Folge.

 

Rz. 24

Für Streitigkeiten aus zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und Trägern der beruflichen Bildung geschlossenen Verträgen über die Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen hat das BSG (Beschluss v. 12.5.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR-1500 § 51 Nr. 24) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet. Allerdings lagen dem damaligen Rechtsstreit Vorschriften des AFG zugrunde. Angesichts der Neuregelung in § 86 SGB III kommt in Betracht, die Vertragsbeziehungen zwischen der Bundesagentur und dem jeweiligen Bildungsträger als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und somit den Sozialrechtsweg als eröffnet anzusehen.

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