Rz. 3

Die Anfechtungsklage ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 geregelt. Das Gesetz benennt als Unterarten die Aufhebungs- und die Abänderungsklage. Die (isolierte) Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger allein die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts anstrebt. Wichtigster Anwendungsfall ist die Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung einer Sozialleistung aufgehoben oder zurückgenommen wurde. Außerdem kommt die Anfechtung eines Aufrechnungs-, Verrechnungs-, Entziehungs- oder Ruhensbescheids in Betracht. Mit Abänderung ist die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts gemeint. Sie kommt in Betracht, soweit der Verwaltungsakt teilbar ist und die Rechtswidrigkeit sich ausschließlich auf den aufzuhebenden Teil auswirkt. Ist der Erlass eines geänderten Verwaltungsakts das Klageziel, so steht die Verpflichtungsklage als Klageart zu Gebote.

 

Rz. 4

Der Klageantrag sollte lauten, den Bescheid (die Bescheide) des Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben.

 

Rz. 5

Erledigt sich der Verwaltungsakt nach dessen Erlass, so ist die Anfechtungsklage nicht mehr statthaft. Stattdessen kann der Betroffene gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 unter bestimmten Voraussetzungen Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.

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