Rz. 12

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann Anordnungen der Aufsichtsbehörden anfechten. Es handelt sich dabei um eine Anfechtungsklage, die zur Klarstellung in § 54 Abs. 3 erwähnt wird. Klagegegenstand kann eine Aufsichtsmaßnahme mit Verwaltungsakt-Charakter, aber auch ein Akt der Rechtsetzung, d. h. eine Satzungsregelung oder die Genehmigung einer Satzungsänderung sein (vgl. BSGE 76 S. 93).

 

Rz. 13

Obwohl § 54 Abs. 3 ausdrücklich nur die Anfechtungsklage benennt, ist nach allgemeinen Grundsätzen auch die Verpflichtungsklage als Aufsichtsklage statthaft (BSGE 69 S. 72).

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