Rz. 37

Das Nachschieben rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte ist bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen sowie bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage unproblematisch. Dies folgt daraus, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Bei der Anfechtungsklage ist das Nachschieben von Gründen ebenfalls grundsätzlich zulässig, soweit es den Tatbestand der Ermächtigungsnorm betrifft. Die Rechtsprechung macht jedoch Ausnahmen: Das Nachschieben von Gründen ist unzulässig, wenn

  • ansonsten der Bescheid in seinem Wesensgehalt verändert würde (BSG, Urteil v. 13.12.1966, 10 RV 741/64 = BSGE 26 S. 22),
  • die Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt würde (BSG, Urteil v. 1.12.1977, 12 RK 13/77 = BSGE 45 S. 208),
  • es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (BSG, SozR 1300 § 35 Nr. 4). Der Sozialleistungsträger darf jedoch während des gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt durch einen anderen (nachgebesserten) Verwaltungsakt ersetzen.

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