Rechtsanwalt ...
An das
Sozialgericht ...
(Anschrift)
Klage
der ...
(Anschrift)
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
gegen
das Land ...,
vertreten durch ..., Abteilung Arbeit und Soziales – Landesversorgungsamt –,
(Anschrift)
Namens und in Vollmacht des Klägerin erhebe ich Klage und beantrage,
den Bescheid des Beklagten vom 23.1.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 29.6.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin mit 50 vom Hundert festzustellen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 19.9.2006 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 40 fest wegen der Gesundheitsstörungen Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, hypotone Kreislaufdysregulation sowie Wirbelsäulen- und Schulterarmsyndrom, Fußdeformität.
Im Januar 2010 beantragte die Klägerin, u. a. einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen eine zunehmende Polyarthralgie der Füße und Halswirbelsäule, Hals-Schulter-Arm-Beschwerden, rezidivierende Thrombophlebitiden der Beine, eine medikamentös nicht einstellbare absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern, Magenbeschwerden und einen operationsbedürftigen Narbenbruch an. Der Beklagte holte Befundberichte von dem Orthopäden Dr. K und der Internistin Dr. K ein. Bei der Auswertung dieser Berichte gelangte der Vertragsarzt Dr. S in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.5.2010 zu der Beurteilung, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 angemessen sei. Als Gesundheitsstörungen gab er Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, hypotone Kreislaufdysregulation, Rhythmusstörungen, Wirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom, Fußdeformität, variköser Symptomenkomplex, Sehnenscheidenentzündung, Polyarthrosen mit Funktionseinschränkung = GdB 40 und Schultergelenkbeschwerden = GdB 10 an.
Unter Übernahme dieser Leidensbezeichnungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.1.2011 weiterhin einen GdB von 40 fest. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.6.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Daher ist Klage geboten. Die Behinderungen der Klägerin sind deutlich zu niedrig bewertet worden. Der Gesamtgrad der Behinderungen ist mit 50 ab Antragstellung festzustellen. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge. Dies ist hier die Herzleistungsminderung bei Kardiomyopathie mit einem GdB von 30. Zudem sind mehrere Organbereiche betroffen; somit sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig und betreffen damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Deshalb sind auch die weiteren Gesundheitsstörungen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu beachten. Ausnahmen sind nur vorgesehen bei einer Überschneidung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen oder wenn diese Auswirkungen durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werden. Dieser Ausnahmetatbestand wird aber von der begutachtenden Ärztin nicht beschrieben. Die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 müssen daher jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 führen.
gez. Rechtsanwalt