Rz. 40

 

Rechtsanwalt ...

An das

Sozialgericht ...

(Anschrift)

Klage

des Maurers ...

(Anschrift)

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

gegen

die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch ...,

(Anschrift)

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage,

die Bescheide der Beklagten vom 14.2. und 16.2.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 21.4.2012 aufzuheben.

Begründung:

Der Kläger bezog vom 1.7.2010 bis zum 31.1.2011 Arbeitslosengeld. Ab 1.2.2011 nahm er an einer Berufsbildungsmaßnahme teil. Die Beklagte bewilligte daraufhin Unterhaltsgeld. Im April 2011 bemerkte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes versehentlich ein Bemessungsentgelt von 708,00 EUR statt des an sich maßgeblichen Betrages von 438,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Erst Anfang Januar 2012 hörte die Beklagte den Kläger dazu an. Er wies sogleich darauf hin, dass er auf die Richtigkeit der Bewilligungsbescheide vertraut und die bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgegeben habe.

Gleichwohl nahm die Beklagte mit Bescheiden vom 14.2. und 16.2.2012 die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld teilweise zurück und forderte Beträge von 2480,28 EUR und 4232,42 EUR zurück. Als Begründung gab sie lediglich an, der Kläger habe aufgrund der Höhe der Leistungen erkennen müssen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 21.4.2012 als unbegründet zurück.

Die angefochtenen Bescheide sind schon deshalb rechtswidrig und müssen aufgehoben werden, weil die Beklagte sich viel zu viel Zeit genommen hat, bevor sie die angeblich überzahlten Leistungsbeträge zurückgefordert hat. Dies geschah volle neun Monate nachdem ihr Sachbearbeiter den angeblichen Fehler festgestellt hatte. Ob es tatsächlich zu einer Überzahlung in der von der Beklagten behaupteten Höhe gekommen ist, kann der Kläger nach wie vor nicht beurteilen. Dies wird vollinhaltlich bestritten. Die bisherigen Angaben der Beklagten sind unzureichend und nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es zu der behaupteten Überzahlung gekommen sein sollte, so ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, die überzahlten Beträge zurückzuverlangen, weil der Kläger die Gelder längst für seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau und seiner drei Kinder aufgebraucht hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht er die Überzahlung – etwa durch falsche Angaben – verursacht hat. Stattdessen haben offenbar die zuständigen Sachbearbeiter nachlässig gearbeitet. Deren Fehler und Unterlassungen muss die Beklagte sich zurechnen lassen.

gez. Rechtsanwalt

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge