Rz. 14

Nach § 55 Abs. 1 letzter HS setzt die Feststellungsklage voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Berechtigtes Interesse ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE 31 S. 235). Ein solches Interesse kann bestehen, wenn die Rechtslage unsicher (BSGE 68 S. 128) oder wenn ein Beweissicherungsinteresse besteht, weil künftige Ansprüche gefährdet sind (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 53). Die Möglichkeit, ein Gesuch für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren (vgl. Kommentierung zu § 76) einzureichen, macht eine Feststellungsklage nach Abs. 1 Nr. 3 nicht unzulässig (BSG, SozR § 55 Nr. 32).

 

Rz. 15

Ferner besteht das Feststellungsinteresse, wenn die Feststellung als Vorfrage für einen Amtshaftungsprozess dienen soll. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. dazu die Kommentierung zu § 131). Es reicht aus, dass der Kläger geltend macht, er wolle eine Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben. Der Zivilprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein und die Feststellung muss dem Kläger eine bessere Ausgangslage verschaffen.

 

Rz. 16

Ein Interesse an baldiger Feststellung besteht dann, wenn eine Rechtsfrage alsbald geklärt werden muss, weil dem Kläger ansonsten bereits durch den Zeitablauf Nachteile entstehen.

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