Rz. 9

Beteiligt sind der Antragsteller als natürliche Person (Abs. 2 Satz 1) und die Körperschaft, die die Satzung oder die sonstige untergesetzliche Rechtsnorm erlassen hat, als Antragsgegner (Abs. 2 Satz 2). Das Gericht kann der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung geben, ohne sie im Übrigen am Verfahren beteiligen zu müssen. Dies entspricht der Vorgehensweise im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Beiladung anwendbar (Abs. 2 Satz 4). Die in Satz 3 genannten Stellen können also auch beigeladen werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint. Ihnen wird dadurch ermöglicht, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen (BT-Drs. 17/3404 S. 132). Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 69 Nr. 1 SGG erstreckt sich die Rechtskraftwirkung auf Beigeladene.

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