Rz. 16

Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Satzung oder eine andere nach Abs. 1 zu überprüfende Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstößt, so erklärt es sie für unwirksam. Die Feststellung der Unwirksamkeit ist allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie sie bekannt zu machen wäre. Die Bindungswirkung beinhaltet das Verbot gegenüber dem Antragsgegner, eine Rechtsvorschrift gleichen Inhalts und dem selben Fehler erneut zu erlassen, soweit sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rz. 143 m. w. N.). Hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg, so wird er abgelehnt. Entsprechendes gilt für die Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit.

 

Rz. 17

Die ablehnende Entscheidung ist nicht allgemeinverbindlich. Anderen möglichen Antragstellern gegenüber entfaltet das ablehnende Urteil oder der ablehnende Beschluss keine Rechtskraftwirkung, soweit sie nicht zum Verfahren beigeladen wurden. Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 69 Nr. 1 erstreckt sich die Rechtskraftwirkung auf Beigeladene. Insofern hat die Beiladung eine nicht zu unterschätzende Wirkung zur Entlastung der Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 18

Gemäß Abs. 5 Satz 3 soll für die Wirkung der Feststellung der Unwirksamkeit § 183 VwGO entsprechend gelten. Danach bleiben die aufgrund der für unwirksam erklärten Norm ergangenen nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit unberührt. Das heißt, deren Rechtskraftwirkung wird nicht durchbrochen. Nach überwiegender Auffassung in der verwaltungsrechtlichen Literatur (dazu: Kopp/Schenke, VwGO, § 183 Rz. 5) gilt dies auch für unanfechtbare Verwaltungsakte. Diesen Gedanken greift die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 132) auf und dürfte daher als authentische Norminterpretation zugrunde zu legen sein.

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