Rz. 19

Es gelten die für Rechtsmittel gegen Urteile der Landessozialgerichte maßgeblichen Vorschriften. Die Revision zum Bundessozialgericht ist gemäß § 160 Abs. 1 zulässig, wenn das Landessozialgericht diese ausdrücklich zulässt. Ansonsten kann gemäß § 160a Abs. 1 die Nichtzulassung mit der Beschwerde angefochten werden.

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