1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die objektive Klagehäufung, d. h. die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche gegen denselben Beklagten. Sie ist § 260 ZPO nachgebildet. Ebenso wie die Parallelnormen im verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verlangt sie zusätzlich einen Zusammenhang zwischen den Klagebegehren. Die subjektive Klagehäufung, d. h. die Streitgenossenschaft auf Kläger- oder Beklagtenseite, ist in § 74 SGG i. V. m. § 59 ZPO geregelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen
Rz. 2
Die formellen Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sie sind für jedes der Klagebegehren gesondert zu prüfen. Zulässig ist die kumulative Klagehäufung, d. h. mehrere Ansprüche werden nebeneinander geltend gemacht. Eventual- oder Hilfsanträge sind zulässig. Auch die Stufenklage ist gemäß § 202 SGG i. V. m. § 254 ZPO im Sozialrechtsstreit zulässig. Wird ein Klageanspruch lediglich auf mehrere Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlagen gestützt, so handelt es sich nicht um Klagehäufung. Die alternative Klagehäufung, d. h. die Geltendmachung des einen oder des anderen Anspruchs, ist unzulässig.
Rz. 3
Die Ansprüche müssen gegen denselben Beklagten (oder dieselben Beklagten) gerichtet sein. Dasselbe Gericht muss für jeden einzelnen Anspruch sachlich und örtlich zuständig sein. Grundsätzlich müssen die Ansprüche in einer Klage verfolgt werden. Wird nachträglich ein weiterer Anspruch hinzugesetzt, so müssen die Voraussetzungen nach § 99 (Klageänderung) vorliegen. Zwischen den Ansprüchen muss ein Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung wird weit gefasst. Ein rechtlicher Zusammenhang muss nicht bestehen. Es reicht aus, wenn ein Zusammenhang bei dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt besteht.
2.2 Prozessuale Folgen
Rz. 4
Ist die Klagehäufung zulässig, so kann das Gericht über die Ansprüche in einem einheitlichen Urteil entscheiden (BSG, Beschluss v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B, SozR 4-1500 § 197a Nr. 4 = NZS 2007 S. 440). Über Haupt- und Hilfsantrag ist unter Beachtung des Eventualverhältnisses zu befinden. Wird der Hauptantrag abgewiesen, jedoch nicht über den Hilfsantrag entschieden, so kommt ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 in Betracht. Die Rechtsmittelinstanz hat in Bezug auf jeden einzelnen Anspruch die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BSGE 8 S. 228, 231).
Rz. 5
Ist die Klagehäufung unzulässig, so führt dies nicht etwa zur Unzulässigkeit der Klage. Es sind lediglich die Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 zu trennen.
Literaturtipps
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Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stuttgart, Berlin, Köln 2001 |