Rz. 2

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Sozialgerichte, während Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit in §§ 57a und 57b sowie Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit in §§ 8, 29 und § 39 Abs. 1 enthalten sind. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind redaktionelle Anpassungen eingefügt worden. Die Vorschriften sind abschließend, sie können nicht durch Vereinbarung unter den Beteiligten modifiziert werden (vgl. dazu § 59). Das Gericht muss die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen prüfen. Das SGG stellt vom Grundsatz her auf den Wohnsitz des Klägers ab. Dahinter steht der Schutzzweck, dem Kläger ortsnahe sozialrechtlichen Rechtschutz zu gewährleisten. Nur bei nicht schutzbedürftigen Klägern und bei Klagen aus dem Ausland ist der Sitz des Beklagten maßgeblich.

 

Rz. 3

Es kommt immer auf die Gegebenheiten bei Klageerhebung an (perpetuatio fori). Die Regelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Rechtswegzuständigkeit gilt gemäß § 98 SGG für die örtliche Zuständigkeit entsprechend. Danach wird die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Der Grundsatz gilt jedoch nicht umgekehrt: Ein bei Klageerhebung unzuständiges Gericht kann daher durch spätere Änderung der Verhältnisse zuständig werden.

 

Rz. 4

Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit erklärt sich das Sozialgericht für unzuständig und verweist gemäß § 98 SGG i. V. m. §§ 17, 17a GVG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das örtliche zuständige Gericht. Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit soll grundsätzlich auch dann verbindlich sein, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt (BSG, Beschluss v. 2.4.2009, B 12 SF 1/09 S; Beschluss v. 10.3.2010, B 12 SF 2/10 S), denn die Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Eine Ausnahme kommt nach der ständigen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht. Ein Verweisungsbeschluss, der entgegen der zwingenden Norm des § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet war, wird deswegen jedoch noch nicht grob verfahrensfehlerhaft bzw. willkürlich (BSG, Beschluss v. 25.10.2004, B 7 SF 20/04 S).

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