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Nach dieser Regelung ist für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten des SGB V entstehen und die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht am Sitz der Bundesregierung, also das Sozialgericht Berlin, zuständig. Auf Bundesebene werden gemäß § 35 Abs. 3 SGB V die Festbeträge für Arznei- und Verbandsmittel festgesetzt. Für die auf Landesebene festgesetzten Festbeträge ist das Sozialgericht am Sitz der Landesregierung zuständig. Dies betrifft Streitigkeiten um Festbeträge für Hilfsmittel gemäß § 36 Abs. 2 SGB V.
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