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Jansen, SGG § 60 Ausschließung und Ablehnung von Gericht ... / 2.4 Selbstablehnung (§ 48 ZPO)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 203

Nach § 48 ZPO hat der Richter alle Umstände offenzulegen, die aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können, die also die Besorgnis der Befangenheit vertretbar erscheinen lassen. Die Besorgnis der Befangenheit führt sonach zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss v. 2.12.2015, RiZ (R) 1/15). Eine Anzeigepflicht besteht nach § 48 ZPO nur für solche Umstände, die einen Ausschluss kraft Gesetzes (§ 41 ZPO) oder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen könnten. Ob die angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen, hat dementsprechend nicht der anzeigende Richter zu entscheiden, sondern das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht. Die Erklärung, sich selbst für befangen zu halten, gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Selbstanzeige (vgl. Rz. 202). Mit der Selbstanzeige sollen nur Verhältnisse, wie sie in §§ 41 und 42 ZPO beschrieben sind, angezeigt werden. Die Entscheidung, ob aus den angezeigten Gründen tatsächlich ein gerechtfertigter Grund für die Annahme der Befangenheit vorliegt, ist allein Aufgabe des Gerichts, das zur Entscheidung über die Selbstanzeige berufen ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.3.2007, L 2 AR 5/07 SAB). Das Gericht hat eine Selbstanzeige für unbegründet zu erklären, wenn kein Grund vorliegt und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen (BGH, Beschluss v. 19.01.2016, VI ZR 260/15).

 

Rz. 204

Im Falle der Sel...

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