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Jansen, SGG § 61 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerich ... / 2.1.1 Grundsatz

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 2

Bei dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) handelt es sich um einen zentralen Grundsatz des Prozessrechts. Die Öffentlichkeit der Verhandlung erfordert, dass jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raums Zutritt zur Verhandlung ermöglicht wird (BAG, Beschluss v. 22.9.2016, 6 AZN 376/16, NJW 2016, 3611 ff.; Kissel/Mayer, GVG, § 169 Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 61 Rn. 2; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 61 Anm. 3, Klotz, NJW 2011 S. 1186 ff.). Der an der mündlichen Verhandlung potentiell teilnehmende Personenkreis muss unbestimmt sein (Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 55 Rn. 1). Erforderlich ist, dass sich jedermann Kenntnis über Zeit und Ort einer Verhandlung verschaffen kann (BVerfG, Beschluss v. 5.7.2006, 2 BvR 998/06, NJW-RR 2006 S. 1653; BAG, Beschluss v. 22.9.2016, 6 AZN 376/16, NJW 2016 S. 3611; Lückemann, in: Zöller, ZPO, § 169 GVG Rn. 3). Eine mündliche Verhandlung ist öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während deren Dauer jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschlüsse v. 23.11.1989, 6 C 29.88, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91 S. 38, und v. 15.3.2012, 4 B 11.12, BauR 2012 S. 1097). Das Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (BVerwG, Beschlüsse v. 15.9.1994, 1 B 170/93, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8, und v. 25.6.1998, 7 B 120.98, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002 S. 814), und auch nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss (BVerwG, Beschluss v. 20.7.2016, 8 B 1/15,...

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