Rz. 51
Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Nicht berührt wird das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen (§ 184 Satz 2 GVG). Plattdeutsch und jede deutsche Mundart ist deutsch i. S. d. Vorschrift (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 61 Anm. 5). Friesisch ist nicht deutsch. Friesisch ist keine Mundart, sondern eine eigene Sprache (verkannt von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 184 GVG Rn. 2). Sie gehört zur westgermanischen Sprachenfamilie und gliedert sich in drei Zweige Westfriesisch, Ostfriesisch und Nordfriesisch (http://www.nordfriiskinstituut.de/sprache.html, abgerufen Februar 2017). Soweit eine Landesverfassung eine nationale Minderheit und damit auch deren Sprache besonders schützt, so dänisch durch die Landesverfassung von Schleswig-Holstein (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LV i. d. F. v. 2.12.2014, GVOBl. 2014 S. 344), wird hierdurch nicht der Status als Gerichtssprache erreicht. Das folgt im Übrigen (arg.e.c.) aus § 184 Satz 2 GVG, wonach nur die sorbische Sprache der deutschen Sprache gleichgesetzt ist. Schriftsätze auf Sorbisch sind wirksam, gleich wo im Bundesgebiet sie bei einem Gericht eingereicht werden, Schriftsätze auf Friesisch oder Dänisch hingegen nicht.
Rz. 52
Exkurs: Im Bereich der Europäischen Union ist grundsätzlich die herrschende Amtssprache auch die Gerichtssprache. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Art. 18 AEUV und 21 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Unionsstaates, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates einräumt. Der Gerichtshof nahm einen solchen Verstoß mit Blick auf das italienische Rechtssystem an (EuGH, Urteil v. 27.3.2014, C-322/13, NJW 2015 S. 2171). Es ging um die Möglichkeit, eine deutschsprachige Verhandlung infolge Verfahrensbeteiligung von nicht italienischen Staatsangehörigen vor dem Landgericht Bozen (Südtirol) durchzuführen. In der Provinz Bozen ist für deutschsprachige italienische Staatsangehörige ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Verhandlungen in der deutschen Minderheitensprache durchzuführen. Der EuGH hat entschieden, dass im Wege des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots allen Unionsbürgern die Möglichkeit zugestanden werden müsse, die Verhandlungen in deutscher Sprache zu führen (vertiefend Neidhart, DAR 2014 S. 611).
Rz. 53
Diese Vorschrift ist zwingender Natur und von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1986, 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr. 1; Lückemann, in: Zöller, ZPO, § 184 GVG Rn. 1). Aus ihr folgt, dass gerichtliche Entscheidungen und Eingaben an das Gericht in Deutsch abzufassen sind. Nicht in Deutsch abgefasste Schriftstücke (Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Rechtsmittelschriften) entfalten keine verfahrensrechtlichen Wirkungen (BVerwG, Beschluss v. 5.2.1990, 9 B 506.89, NJW 1990 S. 3103; BSG, Urteil v. 22.10.1986, 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr 1; BGH, Beschluss v. 14.7.1981, 1 StR 815/80, NJW 1982 S. 532; BayObLG, Beschluss v. 19.12.2003, 1Z BR 42/03; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2001, L 7 U 4894/99, Breithaupt 2001 S. 945; KG Berlin, Beschluss v. 6.10.1976, [2] Ss 315/76, Ss 80/76, JR 1977 S. 129; LSG Berlin, Urteil v. 22.03.2001, L 3 U 23/00, HVBG-INFO 2002 S. 3012; VG Berlin, Beschluss v. 15.12.2016, 28 L 409.16 A; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.5.2006, Au 6 K 06.442). Solche Schriftsätze bleiben unbeachtet (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 61 Anm. 5 m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, § 184 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 184 GVG Rn. 4 m. w. N., str.). Da ein fremdsprachlicher Rechtsbehelf keine Rechtswirkung entfaltet, muss er auch nicht (als unzulässig) verworfen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 61 Rn. 7b). Allerdings sollte das Gericht den Absender fremdsprachlicher Schriftsätze auf diese Rechtslage hinweisen und ihm unter Fristsetzung (auf deutsch) aufgeben, eine Übersetzung vorzulegen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, § 184 GVG Rn. 4). Losgelöst hiervon ist ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn Sprachschwierigkeiten zur Fristversäumung geführt haben (vgl. BGH, a. a. O.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, § 184 GVG Rn. 3 m. w. N.). Wiedereinsetzung hinsichtlich einer versäumten Klagefrist ist nicht zu gewähren, wenn der Kläger eine Klage auf Polnisch erhebt, obwohl er zuvor darauf hingewiesen wurde, dass er mit deutschen Behörden auf Deutsch korrespondieren muss (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 24.11.2016, 4 K 143/16).
Rz. 54
Hat die Beklagte das als Klageschrift zu verstehende und mit der Bitte um Weiterleitung an sie gesandte Schreiben mit einer deutschen Übersetzung dem Gericht innerhalb der Klagefrist vorgelegt, ist von einer zulässigen Klageerhebung auszugehen. Der Zweck des § 184 Satz 1 GVG, nämlich die Verständigun...