1 Allgemeines
Rz. 1
Die Norm ist mehrfach geändert worden. Das Kostenrechtsänderungsgesetz v. 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325, 1364) ergänzte § 63 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535), geändert durch Art. 20 des Gesetzes v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) dahin, dass nach dem Wort "sind" die Worte "den Beteiligten" eingefügt wurden. Eine weitere Änderung erfuhr § 63 Abs. 1 durch Art. 1 Nr. 26 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144, 2147) mit Wirkung zum 2.1.2002. Hiernach wurden in § 63 Abs. 1 die Wörter "sowie Terminbestimmungen und Ladungen" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben."
Rz. 2
Art. 2 Abs. 17 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206, 1212) fasste Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2002 wie folgt:
"(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen."
Eine weitere Änderung erfuhr § 63 Abs. 2 Satz 2 durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts v. 12.8.2005 (BGBl. I S. 2354, 2356) mit Wirkung zum 1.2.2006 wie folgt:
"In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ´§ 73 Abs. 6 Satz 3´ die Angabe ´und ´ und nach der Angabe ´§ 166 Abs. 2 Satz 1´ die Angabe ´und 2´ eingefügt."
Sodann änderte Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) neuerlich den Text des § 63 Abs. 2:
In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ´§73 Abs .6 Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1` durch die Angabe ´§ 73 Abs . 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9´ ersetzt.
Allerdings wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.6.2008 (BGBl. I S. 1000, 1003) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert in:
"In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe ´§ 73 Abs. 6 Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1´ durch die Angabe ´§73 Abs. 6 Satz 3 und 4 und §166 Abs. 2 Satz 1 und 2´ ersetzt"
Rz. 3
Nach der Grundregel des § 63 Abs. 1HS 1 sind Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen. Terminbestimmungen und Ladungen sind seit dem 1.1.2002 (vgl. Rz. 1) nur noch bekannt zu geben (§ 63 Abs. 1 Satz 2), mithin nicht mehr förmlich zuzustellen. Ungeachtet dessen kann das Gericht die Zustellung anordnen, wenn es dies zur Sicherstellung des Erscheinens eines Beteiligten oder des Nachweises der Ladung für erforderlich hält. Bekanntgabe meint die Möglichkeit der tatsächlichen oder vollinhaltlichen Kenntnisnahme des fraglichen Schriftstücks (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 166 Rn. 4). Als Oberbegriff umfasst die Bekanntgabe auch die Zustellung, d. h. die gesetzlich geregelte beurkundete Übergabe eines Schriftstücks (§ 166 ZPO; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.2.2016, L 11 KA 58/15 B ER, GesR 2016 S. 381), sowie die Verkündung, d. h. die mündliche Mitteilung eines Beschlusses oder eines Urteils in einem Termin. Anordnungen sind richterliche Verfügungen, mit denen etwa Fristen gesetzt oder die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Entscheidungen sind die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
Rz. 4
Da § 63 Abs. 1 nur bestimmt, in welchen Fällen zugestellt oder bekanntzugeben ist, bedarf es einer weiteren Regelung, die vorgibt, wie zuzustellen und bekanntzugeben ist. Diese Aufgabe übernimmt § 63 Abs. 2 Satz 1 durch Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO. Als Grundsatz regelt § 174 Abs. 1 ZPO, dass ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann. Da § 63 Abs. 2 Satz 2 den gesamten § 174 ZPO bezieht, sind auch dessen Abs. 2 bis 4 zu beachten. Hingegen ist die Bezugnahme auf § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingeschränkt. § 178 ZPO betrifft die Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen. Wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, kann das Schriftstück zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO). An wen in einem solchen Fall zugestellt werden kann, regeln die Nr. 1 bis 3 des § 178 Abs. 1 ZPO. Hiernach kann in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Ve...