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Die Vorschrift weicht von § 224 ZPO ab. Hiernach können durch das Gericht richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen (§ 224 Abs. 2 ZPO). § 65 behandelt die gesetzlichen Fristen nicht, sondern überlässt diese Regelung den jeweiligen Einzelvorschriften. Eine entsprechende Anwendung des § 224 ZPO über § 202 SGG scheidet aus.

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